Gefahrerhöhung

Gefahrerhöhung
nach Vertragsschluss (oder nach Antragstellung, § 29a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt.
- (1) Willkürliche G.: Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche G. verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG). Unverschuldete willkürliche G. müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 II leistungsfrei.
- (2) Objektive G.: Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige G.
- Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.
- Vgl. auch  Obliegenheit.

Lexikon der Economics. 2013.

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